Einbürgerungsverfahren: Mangelnde Konformität mit dem übergeordneten Recht beheben
Brennpunkt der Juli-Gemeinderatssitzung ist das Einbürgerungsverfahren bzw. die Wiederherstellung von dessen Konformität mit dem übergeordneten kantonalen Recht. Zu betonen ist, dass ausschliesslich Verfahrensmodalitäten zur Konformität zur Debatte stehen. Gemäss Art. 17 Ziff. 9 der geltenden Gemeindeordnung (GO) der Stadt Wädenswil ist der Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig. Konkret werden die Einbürgerungsgesuche von der sechsköpfigen Bürgerrechtskommission des Gemeinderats geprüft, welche dem Gesamtrat anschliessend Antrag stellt. Die revidierte kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung, welche zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, schreibt neu vor, dass bei Zuständigkeit des Gemeindeparlaments für die Bürgerrechtserteilung nicht (mehr) eine gemeinderätliche Kommission, sondern der Stadtrat Antrag stellen muss. Damit wird die Funktion der Bürgerrechtskommission faktisch obsolet und der genannte Art. 17 Ziff. 9 GO ist zu streichen. Dazu ist eine Teilrevision der GO mit anschliessendem Urnengang erforderlich. Sowohl die kantonale Justizdirektion als auch das Gemeindeamt Zürich sind bei der Stadt Wädenswil bereits vorstellig geworden und haben den Handlungsbedarf moniert. In der Folge hat die Geschäftsleitung (GL) des Gemeinderats nach einer möglichst zügigen Anhandnahme der GO-Teilreform geforscht und eine Parlamentarische Initiative lanciert mit dem Ziel, eine Spezialkommission zu bilden, welche gesetzeskonforme Alternativen zum geltenden Einbürgerungsverfahren eruieren und Bericht und Antrag an den Gesamtgemeinderat stellen soll. Dabei bietet es sich an, dass die GL selber die Aufgaben einer solchen Spezialkommission übernimmt. Die einstimmige SVP-Fraktion spricht sich für diese Vorgehensweise aus und unterstützt die Parlamentarische Initiative. Sie hebt ausdrücklich hervor, dass es ausschliesslich um Verfahrensfragen und nicht um eine – ihren parteipolitischen Grundsätzen widersprechende – Erleichterung der Einbürgerungen geht. Entsprechend ändert dies auch nichts an der – nach Lesart der SVP verfehlten – rechtlichen Qualifikation der Einbürgerung als Verwaltungsakt, der im ablehnenden Falle begründet werden muss. Vielmehr basiert diese «Degradierung» der Bürgerrechtserteilung auf einer verfehlten Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches in dieser Sache Gesetzgebungskompetenzen an sich gerissen hat! Um gegen eine derartige Kompetenzanmassung proaktiv vorzugehen, fehlt einer Gemeinde das rechtliche Instrumentarium. Mit der mutmasslichen Auflösung der kommunalen Bürgerrechtskommission empfiehlt sich eine grundsätzliche Überprüfung des gemeinderätlichen Kommissionssystems bzw. eine Anpassung von Art. 10–15 der Geschäftsordnung des Gemeinderats (GVGR). Mittels eines Beschlussantrags des Gemeinderats an die GL soll letztere auch dazu einen Bericht und Antrag ausarbeiten. Dieser Beschlussantrag wird von der SVP-Fraktion ebenfalls einstimmig unterstützt. Ob und wie sämtliche Gemeinderatskommissionen neu bestückt werden sollen und was mit den sechs freiwerdenden Sitzen der Einbürgerungskommission zu geschehen hat, wird Thema des Berichts der GL sein.